Sehr geehrte Fr. P.,
vorausgesetzt, Sie haben Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung laut §15 MSchG (wenn Sie also in einem Betrieb mit mehr als 20 Arbeitnehmern seit über 3 Jahren beschäftigt sind), können Sie spätestens drei Monate vor Ende Ihrer Karenz bei Ihrem Arbeitgeber Elternteilzeit begehren (dies sollten Sie jedenfalls schriftlich tun).
Das Ausmaß der Wochenstunden können Sie grundsätzlich frei wählen, jedoch muss es eine geringfügige Beschäftigung überschreiten (dabei ist die wöchentliche Mindeststundenanzahl abhängig von Ihrem Gehalt). Sie können in Ihr Begehren eine geplante zukünftige Änderung der Stundenanzahl aufnehmen. Dies gilt in diesem Fall nicht als Änderung der Elternteilzeitvereinbarung, die Ihnen laut §15 MschG lediglich einmal möglich ist.
Ich wünsche Ihnen alles Gute für Ihren Wiedereinstieg und stehe für weitere Fragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Nicole Hoberstorfer

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Sie haben Fragen zum Wiedereinstieg, Vereinbarkeit von Beruf und Familie oder zur Karenz? Familienexpertin Nicole Hoberstorfer unterstützt Sie gerne.
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