Sehr geehrter Herr Mag. Kuch!
Situation ist folgende: Ich bin 59 Jahre und meine Freundin 51, wir wollen im Mai 2011 heiraten. Meine Frage an Sie ist, sollte die Ehe nicht gut gehen ab wann nach
der Heirat hat meine Frau Anspruch auf Unterhalt? Gleich? Sie ist Frühpensionistin wegen Krankheit, genauso wie ich.
Vielen Dank und freundliche Grüße
Josef M.
Um Ihre Frage zu beantworten, möchte ich zunächst erklärend festhalten, dass die Unterhaltspflicht zwischen Eheleuten als Ausfluss oder Element der Beistandspflicht angesehen wird.
Die Beistandsplicht ist also nicht nur die Verpflichtung, dem anderen Ehegatten im Krankheitsfall oder in sonstigen Krisen beizustehen, sondern erkennt man in ihr auch die materielle Pflicht, Unterhalt zu leisten, wenn dies notwendig sein sollte.
Die im § 94 Abs 1 ABGB normierte Verpflichtung besagt, dass beide Ehegatten zur Bestreitung des ehelichen Lebensaufwandes gemeinsam beizutragen haben, dh., dass beide ihre Kräfte einsetzen müssen, um den zur Deckung ihrer Lebensverhältnisse angemessenen Unterhalt aufzubringen. Da Sie sich laut ihren Angaben bereits beide in Frühpension befinden, schließe ich daraus, dass jeder von Ihnen über ein "Einkommen" verfügt, das zur Bestreitung des Lebensaufwandes beitragen würde. Von diesem Standpunkt her, schließe ich eine Zahlungsverpflichtung während der Ehe grundsätzlich aus.
Ob es nun im Falle des Scheiterns der Ehe zu einem Unterhaltsanspruch kommen kann, hängt vom konkreten Einzelfall ab. Grundsätzlich sehe ich keine Anspruchsgrundlage, da Sie ja beide über ein Pensionseinkommen verfügen. Sollte jedoch beispielsweise der Fall eintreten, dass sich die Bedürfnisse während der ehelichen Lebensgemeinschaft ändern, bzw. sich die Bedürfnisse Ihrer Partnerin durch die Ehe verbessern, so wäre es für mich denkbar, dass ihr ein Anspruch zukäme.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Florian Kuch

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