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Die häufigsten Irrtümer rund um das Thema Scheidung

Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun klärt auf

Rechtsanwältin Mag. Braun klärt über die häufigsten Irrtümer rund um das Thema Scheidung auf; Bildquelle: WavebreakMediaMicro - Fotolia.comIrrtum 1: Frauen bekommen automatisch bei der Scheidung einen Ehegattenunterhalt!

Oft sagen zu mir Frauen in der Erstberatung „ Jetzt sagen Sie mir mal, wie viel ich für den Fall einer Scheidung an Unterhalt von meinem Mann bekäme.“

Aber, Frauen erhalten nicht automatisch einen Unterhalt bei Trennung!

Entweder der Partner verpflichtet sich im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung freiwillig zu einer Unterhaltsleistung oder es muss ein solcher erstritten werden. Was oft mit einer nervenaufreibenden Schlammschlacht und mit einem aufwendigen Sammeln an Beweisen einhergeht. Es gibt zwar auch einen verschuldensunabhängigen Unterhalt (z.B. Frau, die jahrelang bei den Kindern zuhause war, findet aufgrund ihres Alters keine Arbeit mehr), doch ist dieser betragsmäßig beschränkt.

Irrtum 2: Fremdgehen ist kein Verschuldensgrund mehr!

Rechtsanwältin Mag. Braun ist auf Familienrecht spezialisiertFalsch, nach wie vor stellt der Seitensprung einen Verschuldensgrund dar. Wesentlich ist jedoch, ob das Fremdgehen zur Zerrüttung beigetragen hat. Bestand die Ehe nur noch auf dem Papier oder herrschte zwischen dem Ehepaar ein Übereinkommen, dass untereinander sexuell nichts mehr läuft und sich jeder diesbezüglich anderweitig orientieren könne, so wird das außereheliche Treiben nicht dazu verwendet werden können die Schuld an der Zerrüttung zu begründen.

Beim Fremdgehen handelt es sich sohin um einen „ relativen Verschuldensgrund.“ Während früher gesagt worden ist, dass der jenige der fremdgeht, jedenfalls schuld an der Zerrüttung der Ehe ist, wird heute geprüft, ob dieser Umstand tatsächlich geeignet war, das Scheitern der Ehe zu bewirken.

Hat ein Partner sich nachweislich sexuell mit einem Dritten eingelassen, so wird dieser zu beweisen haben, dass dieses Verhalten nicht die Ursache für die Zerrüttung der Ehe ist. Dieser Nachweis könnte in etwa durch Mails oder Zeugenaussagen gelingen, aus welchen hervorgeht, dass man sich untereinander einen sexuellen Freipass gegeben hat.

Im Übrigen: es stellt schon ein Verschulden dar, wenn man gegen den Willen des Partners die Freizeit statt mit dem eigenen Gespons mit einer Person des anderen Geschlechts verbringt. So kann das häufige Wandern mit der Arbeitskollegin im wahrsten Sinne teuer kommen.

Kein Verschulden liegt vor, wenn das Verhalten des einen lediglich eine Reaktion auf das Verhalten des Anderen darstellt. Flirtet in etwa ein Mann auf einer Einladung offensichtlich mit einer anderen Frau, so wird er es seiner Eigenen nicht zum Vorwurf machen können, wenn auch diese zur Revanche mit einem Gast kokettiert. Tipp: vom Anruf beim Chef a la „ Mein Mann treibt es nach Feierabend im Büro mit der Sekretärin“ ist abzuraten, da dies zum Verwirken des Ehegattenunterhalts führen kann.

Irrtum 3: Bei einer einvernehmlichen Scheidung kann ein Anwalt Mann und Frau vertreten

Es kommt in der Praxis immer wieder vor, dass ein Paar gemeinsam zum Anwalt geht, um sich über allfällige Scheidungsfolgen zu informieren. Doch bei dem Termin zur einvernehmlichen Scheidung (kein Anwaltszwang) kann der Anwalt dann nur einen von den Beiden vertreten. Dies macht auch Sinn. Denn es sollte zwar im vorhinein die Scheidungsvereinbarung schon so aufbereitet werden, dass Fragen bei Gericht möglichst ausgeschlossen sind, wenn jedoch solche aufkommen, so wird eine Beratung wohl parteilich sein (was für den einen gut ist, muss es nicht für den anderen sein).

Der Richter ist lediglich verpflichtet eine unvertretene Partei auf Beratungsangebote und auf die Nachteile hinzuweisen, die durch ungenügende Kenntnisse der Scheidungsfolgen, insbesondere betreffend Sozialversicherung und Kredithaftung, entstehen können.

Damit die unvertretene Partei Möglichkeit hat Beratung einzuholen, kann die Verhandlung einmal um sechs Wochen erstreckt werden. Wenn ein Ehegatte durch die Scheidung offenbar die Krankenversicherung verliert, hat das Gericht ( mit Zustimmung des Betroffenen) den Hauptverband der Sozialversicherungsträger zu verständigen, der den Betroffenen in der Folge informiert, ob und wie er wieder zu Versicherungsschutz gelangen kann.

Irrtum 4: Wenn der Partner nicht mehr in der Wohnung ist, kann man das Schloss austauschen.


Nein, hat der andere noch Gegenstände in der Wohnung, so würde das eigenmächtige Schlossaustauschen eine Besitzstörung darstellen.

Autor: Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun

 
 
 
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