Gibt es auch Fälle,
wo kein Unterhalt zu zahlen ist?Kuch: Auch dieser Fall ist durchaus möglich. Das Gesetz
spricht davon, dass der Unterhalt ganz oder zumindest teilweise in Geld
zu leisten ist. Es ist also immer auf das wirtschaftliche Verhältnis
abzustellen. Wenn der Unterhaltsverpflichtete ein so geringes Einkommen
hat, dass gerade mal die Aufwendungen des täglichen Lebens abgedeckt
werden können, so wird nicht viel für eine monetäre Leistung
überbleiben.
Mit Unterhalt ist auch nicht bloß der Geldbetrag
gemeint, sondern kann die Unterhaltsleistung auch ohne weiters eine
Naturalleistung (Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, etc.) sein. Der
Unterhalt ist also jener Geldbetrag oder jene Sachleistung, die für eine
unterhaltsberechtigte Person aufzuwenden ist. Man darf daher den
Unterhalt nicht, wie dies von Betroffenen oft verwechselt wird, mit dem
Wirtschaftsgeld oder dem Taschengeld verwechseln. Zahlt der
Unterhaltsverpflichtete beispielsweise die Wohnkosten, so könnten diese
als Naturalunterhalt vom Unterhaltsbeitrag abgezogen werden.
Mag. Kuch:
Grundsätzlich nein. Zwar bleiben die Prozentsätze gleich, jedoch kann
sich ein geschiedener Ehegatte nicht darauf stützen, dass er bislang nur
den Haushalt geführt hat und deswegen der gleiche Unterhalt zustehen
soll. Das Gesetz stellt in diesem Fall auf den Bedarf des
Unterhaltsberechtigten und auf die Leistungsfähigkeit des
Unterhaltsverpflichteten ab.
Der Zumutbarkeit wird jedenfalls große
Bedeutung beigemessen und ist immer eine Einzelfallentscheidung. Ein
Unterhaltsanspruch steht grundsätzlich auch nur dann zu, wenn die Ehe
einvernehmlich geschieden wurde und ein Unterhalt vereinbart wurde, oder
aber die Ehe aus Verschulden des anderen Ehegatten geschieden ist und
die Einkünfte des Schuldlosgeschiedenen zur angemessenen Lebensführung
nicht ausreichen.
Wird eine Ehe aus beiderseitigem Verschulden
geschieden, so besteht grundsätzlich kein Unterhaltsanspruch. Aber auch
hier gibt es Ausnahmefälle, wenn nämlich einer der Ehegatten z.B. erwerbsunfähig ist. Dann könnte ihm ein Unterhaltsbeitrag zuerkannt
werden, wenn dies vom Gericht für gerechtfertigt erachtet wird. Im
Juristendeutsch heißt es dann, dass der Unterhalt nach den Umständen der
Billigkeit gerechtfertigt ist. Dieser Unterhaltsbeitrag ist dann in der
Regel herabgesetzt. Man spricht vom sogenannten bescheidenen Unterhalt,
dessen Prozentsatz bei ca. 15% des Nettoeinkommens des Verpflichteten
liegt.
Mag. Kuch: Grundsätzlich haben beide
Elternteile zum Unterhalt der Kinder beizutragen. Lebt ein Kind mit
einem Elternteil bzw. beiden Eltern in einem gemeinsamen Haushalt, dann
hat es Anspruch auf Naturalunterhalt. Lebt ein Kind nur mit einem
Elternteil, dann hat es Anspruch auf Unterhalt von demjenigen, mit dem
es nicht in Haushalt lebt.
Es kann der Fall vorliegen, dass derjenige
Elternteil, der die Betreuung des Kindes inne hat, über ein weit höheres
Einkommen verfügt als der unterhaltspflichtige Teil. In diesem Fall
kann es sogar zu einem Wegfall der Geldzahlungspflicht kommen. Aber
solche Fälle sind eher selten.
Generell sind beim Kindesunterhalt 4
Kriterien maßgebend: das Alter des Kindes, dessen Bedürfnisse, das
Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten und dessen allfälligen
weiteren Sorgepflichten. Kennt man diese Faktoren, dann kann der
Unterhaltsanspruch sehr leicht ermittelt werden, denn auch beim
Kindesunterhalt wird von den Gerichten auf gewisse Prozentsätze
zurückgegriffen, die jedoch in ihrer Höhe vom Alter des Kindes
unterschiedlich hoch sein können.
Die Bandbreite reicht in diesen Fällen
von 16% bei Kindern unter 6 Jahren bis hin zu 22% bei Kindern über 15
Jahren (bis 6 Jahre 16%, zwischen 6 und 10 Jahren 18%, zwischen 10 und
15 Jahren 20%, über 15 Jahre 22%). Dazu kommt, dass auch hier für ein
weiteres Kind zwischen 1-2%, je nach Alter, also über oder unter 10
Jahre, bzw. für eine unterhaltspflichtige Ehefrau bis zu 3% vom
jeweiligen Prozentsatz in Abzug zu bringen sind, um den Unterhaltsbetrag
berechnen zu können.
Selbst dann, wenn dieser Betrag feststeht, kommt
der Rechenaufgabe ein weiteres Kriterium hinzu; nämlich der Regel-
oder. Durchnittsbedarf. Hier geht es darum zu kontrollieren, ob der aus
dem Prozentsatz ermittelte Betrag erheblich über dem Durchnittsbedarf
liegt; also einem Betrag, der vom Gesetzgeber als ausreichend angenommen
wird. Liegt nun etwa der prozentuell ermittelte Betrag weit über dem
Durchnittsbedarf, so wird dies von der Gerichten bei der Ermittlung der
Unterhaltsverpflichtung berücksichtigt, indem sie nicht den vollen
Prozentsatz ausschöpfen, sondern meist nur den 2,5fachen Regelbedarf
zusprechen. Man spricht in diesem Zusammenhang von der Luxus-oder
Playboygrenze und meint damit, dass Kinder wohlhabender Eltern aus
pädagogischen Gründen nicht einige Tausend Euro Unterhalt bekommen
sollen.
Wichtig ist aber ausdrücklich zu sagen, dass es sich hierbei nur um einen Richtwert für die Praxis handelt, denn selbst der Oberste Gerichtshof hat schon in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, dass es eine allgemeine Luxusgrenze nicht gibt.
(Rechtssprechung Stand Juni 2010)
>> Weiter zum 3. Teil des Interviews

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