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Scheidung: Sind Männer immer die Verlierer und Frauen die Gewinner?

Barbie und Ken in besseren Zeiten: wie schaut es bei einer Scheidung aus?; Bildquelle: MattelKennen Sie den Witz von der Scheidungs-Barbie? Diese Barbie ist doppelt so teuer wie eine normale Barbie, weil man nicht nur die Puppe, sondern auch noch Ken`s Haus und Ken`s Auto dazu bekommt....

So wird das in der Gesellschaft oft gesehen, dass Männer bei einer Scheidung immer drauf zahlen und geschiedene Frauen ein gutes Leben auf Kosten Ihres Ex-Mannes führen. Wir haben zu diesem Thema Scheidungsexpertin und Anwältin Mag. Katharina Braun befragt:

women30plus: Viele Männer meinen, dass sie bei Scheidungen ohnedies immer den Kürzeren ziehen würden. Deckt sich dies mit Ihrer Berufspraxis?

Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun: Ja, das höre ich oft. Tatsächlich ist es so, dass die Männer, wenn Kinder vorhanden sind, meistens Kindesunterhalt zahlen müssen. In den überwiegenden Fällen war die Frau bei den kleinen Kindern zuhause und wird im Scheidungsvergleich bei gemeinsamer Obsorge der überwiegende Aufenthalt der Kinder bei der Frau festgelegt.

Rechtsanwältin Mag. Braun ist auf Familienrecht spezialisiertDer Elternteil, bei dem sich die Kinder nicht überwiegend aufhalten, hat dem Anderen Geldunterhalt zu leisten ( Anmerkung: wobei es bei einer überdurchschnittlichen Mehrbetreuung zu einer Reduktion des Geldunterhalts kommt). Immer wieder sagen Männer: „ Mit dem Kindesunterhalt macht sich meine Ex ein schönes Leben.“ Hier übersehen Männer, dass Kinder viele Bedürfnisse haben und Geld kosten. Oft ist der Kindesunterhalt schnell für Gewand, Sport, Essen aufgebracht und die Mütter müssen vom eigenen Geld beisteuern.

Richtig ist, dass oft beide Elternteile nicht vermögend sind und wegen Kindesunterhalt das Existenzminimum unterschritten werden kann. Männer sind im Falle einer Scheidung, wie viele glauben, aber nicht automatisch auch zu einer Ehegattenunterhaltsleistung verpflichtet. Entweder sind sie hierzu im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung freiwillig bereit, oder ihre Frau muss sich diesen „ erkämpfen,“ sogenannte strittige Scheidung. Doch selbst wenn die Ehe aus dem Verschulden des Mannes geschieden wird, ergibt sich aufgrund nicht vorhandener Unterschiede der Gehälter Mann – Frau rechnerisch für die Frau oft kein Unterhalt.

women30plus: Und wo sehen sie etwaige Nachteile der Frauen?

Braun: In der Praxis ist es so, dass Frauen aufgrund der Kinderbetreuung nur ein geringeres Einkommen haben. Dies bedeutet später aber auch weniger Pension! Das Pensionssplitting (Anmerkung: Der Elternteil, der die Kinder nicht überwiegend erzieht und erwerbstätig ist, kann für die ersten vier Jahre nach der Geburt bis zu 50 Prozent seiner Teilgutschrift auf das Pensionskonto des Elternteils, der sich der Kindererziehung widmet, übertragen lassen) existiert nur in Lehrbüchern.

Auch wenn ein Elternteil nicht auf Kindesunterhalt verzichten kann, kenne ich Fälle, wo Mütter den Kindesvater bezüglich Unterhalt schad – und klaglos halten (Vater zahlt de facto nichts oder nur wenig), dies um das Kind nicht mehr ständigen Streitereien auszusetzen.

(Anmerkung: natürlich gibt es sehr viele Väter, die ihren Verpflichtungen umfassend nachkommen).

women30plus: Gerade Männer haben ja oft Angst, dass ihnen im Fall einer Scheidung die Frau das in die Ehe eingebrachte Haus wegnehmen kann, stimmt das?

Braun: Diente das Haus als eheliche Wohnung und hat die Frau ein dringendes Wohnbedürfnis, daher keine adäquate Wohnmöglichkeit, oder bei Vorhandensein von betreuungsbedürftigen kleinen Kindern, kann tatsächlich dieses der Frau überschrieben werden.

Doch wird ihr dieses nicht geschenkt, sondern hat diese dem Mann eine Ausgleichszahlung zu leisten. Zudem kann ein derartiges Szenario mittels vor der Scheidung abgeschlossenen Notariatsaktes (so  genanntes „ opting out“) ausgeschlossen werden.

Höhe des Ehegattenunterhalts

Frau Hausfrau (33% vom Nettoeinkommen des Mannes abzüglich Kindesunterhalt, 4 % sowie abzüglich einer Unterhaltsverpflichtung für eine weitere Frau 1 – 3%, je nach Erhaltungsfähigkeit der Frau)

Frau selbst berufstätig ( 40 % vom Familieneinkommen abzüglich ihres Eigeneinkommens abzüglich Kindesunterhalt, 4 %, sowie abzüglich einer Unterhaltsverpflichtung für eine weitere Frau 1 – 3%, je nach Erhaltungsfähigkeit der Frau)

Wir führten das Interview mit Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun


 
 
 
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