Kommen wir jetzt zur Scheidung aus anderen Gründen.Kuch: Bei diesen
Scheidungsgründen geht es vornehmlich um psychische oder physische
Erkrankungen, die bewirken, dass bei einem Ehegatten die Zurechnungsfähigkeit herabgesetzt ist.
Zwar bildet nicht die Störung selbst den Scheidungsgrund, sondern das aus der Erkrankung gesetzte ehewidrige Verhalten, sonst würde eine Scheidung wegen Erkrankung des Partners ja der Treue- und Beistandspflicht widersprechen. Die Erkrankung muss daher die Auswirkung oder Grund für die Zerrüttung der Ehe sein.
Als Beispiele
wäre eine Zwangsneurose, eine Melancholie, ein Eifersuchtswahn oder
ähnliches zu nennen. Aber auch schwere ansteckende oder ekelerregende
Krankheiten, deren Heilung in absehbarer Zeit nicht erwartet werden
kann, fallen darunter.
Zu beachten ist in solchen Fällen aber die sogenannte Härteklausel. Das Gericht hat in seiner Entscheidung nämlich dem Sittlichkeitsgebot Rechnung zu tragen und weist Scheidungsklagen ab, wenn diese den betroffenen Ehegatten (also den Kranken) außergewöhnlich hart treffen würde. Auch hier zeigt sich das angesprochene Wechselspiel zwischen Scheidungsgrund und Beistandspflicht.
Kuch:
Bei diesem Scheidungsgrund handelt es sich um den letzten Ausweg oder
um den Notausgang von der Ehe, denn nicht immer liegt ein klares
Verschulden eines Ehegatten vor, um eine Verschuldensscheidung anstreben
zu können.
Dieser Scheidungsgrund behandelt daher Fälle, wo das
Verschulden sekundär ist, oder sagen wir mal, wo das Verschulden nur für
die Zerrüttung maßgebend ist. Das Gericht stellt bei diesem
Scheidungsgrund nämlich auf die (unheilbare) Zerrüttung ab und nimmt
diese regelmäßig dann an, wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten
seit 3 Jahren aufgehoben ist und mit einer Wiederherstellung der Ehe
oder eine dem Wesen einer Ehe entsprechenden Gemeinschaft nicht zu
rechnen ist.
Wichtig ist hier, dass die Klage nicht nur von demjenigen eingebracht werden kann, demgegenüber eine Eheverfehlung gesetzt wurde, sondern auch von dem, der Auslöser der Zerrüttung war. Kurz gesagt, beide können die Scheidungsklage erheben.
Kuch:
Nein, nicht unbedingt. Das Gesetz spricht zwar von häuslicher
Gemeinschaft, meint damit aber im Wesentlichen eine getrennte
Wirtschaftsführung.
Es kann also durchaus sein, dass die Betroffenen
noch unter demselben Dach leben. Erwartet wird aber, dass sie dann aber
zumindest getrennte Schlafzimmer haben und auch wirtschaftlich nicht
mehr verbunden sind, also keiner für den anderen einkaufen geht, kocht
etc.
Der persönliche Kontakt sollte daher weitgehend ausgeschlossen sein und es muss Klarheit darüber herrschen, dass bei zumindest einem der Eheleute der Ehewille erloschen ist. Wichtig ist auch hier zu erwähnen, dass eine Wiederaufnahme der häuslichen Gemeinschaft, die Dreijahresfrist neu zu laufen beginnen lässt.
Kuch: Nicht wirklich. Einerseits gibt es zwar sowohl bei der Scheidung
aus anderen Gründen, als auch bei der Scheidung wegen Auflösung der
häuslichen Gemeinschaft die Möglichkeit, der Scheidung zu widersprechen,
indem man den sogenannten Härteeinwand geltend macht. Mit dem
Härteeinwand wird dann sozusagen zum Ausdruck gebracht, dass den nicht
Scheidungswilligen, also den oder die Beklagte, die Scheidung härter
treffen würde als den Kläger.
Gemeint sind damit Umstände, die auf das Alter, die Gesundheit und dergleichen abstellen, und die bewirken, dass der/die Beklagte durch die Scheidung benachteiligt wäre. Wird nun der Härteeinwand erhoben, so kann eine Ehe dennoch geschieden werden, wenn die häusliche Gemeinschaft seit 6 Jahren aufgehoben ist. D.h. nach 6 Jahren wird auch auf einen allfälligen Härteeinwand nicht mehr Bezug genommen.
Kuch: Ja,
meiner Meinung nach schon, aber früher, ich denke so bis in die 80er
Jahre war die Gesetzeslage sogar so, dass eine Widerspruch für das
Gericht immer zu beachten war, was dazu geführt hat, dass Ehen nur noch am
Papier bestand hatten, die Paare aber längst getrennt lebten und auch
sonst keine Verbindung mehr hatten.
Ich meine, der Härteeinwand ist
sicherlich ein wichtiges Argument, wenn man bedenkt, dass viele Frauen
ihre Karriere für die Familie aufgeben und dadurch pensionsrechtlich
benachteiligt sind, ob es jedoch sinnvoll ist, eine Ehe mit Zwang
aufrecht zu erhalten, oder ob diese lange Frist noch zeitgemäß ist, sei
dahingestellt.
Ich glaube in Deutschland haben sie bereits ein besseres
System entwickelt, wo man sich nach einem Jahr jedenfalls scheiden
lassen kann. Der schnellste Weg sich in Österreich scheiden zu lassen,
wäre aber eine einvernehmliche Scheidung.
Hier müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein, nämlich zum einen muss die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens einem ½ Jahr aufgehoben sein, die Eheleute müssen eingestehen, dass die Ehe unheilbar zerrüttet ist und ein Einvernehmen über die Scheidung besteht und zuletzt bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wo die Obsorge, die Unterhaltspflicht und die vermögensrechtlichen Ansprüche geregelt sind. Wesentlich ist, dass über all diese Punkte Einigkeit herrscht, da eine Scheidung im Einvernehmen sonst nicht möglich ist.
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