Nachdem sich unsere letzten beiden Interviews mit den Scheidungsfolgen befasst haben, wollen wir unseren Rechtsexperten diesmal zu den Scheidungsgründen befragen.Kuch: Das Gesetz teilt die Scheidungsgründe bzw. die Möglichkeiten für eine Scheidung in 4 Gruppen ein: Die Scheidung wegen Verschuldens, Scheidung aus anderen Gründen, Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft und Scheidung aus beiderseitigem Einvernehmen.
Bei der ersten Gruppe, bei einer Scheidung wegen Verschuldens, geht man von schwerwiegenden Eheverfehlungen aus, wodurch die Ehe so tief zerrüttet wird, dass eine Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Gemeint ist damit, dass eine Ehe geistig, seelisch und körperlich kaputt ist, dass sie objektiv, oder zumindest bei einem der Eheleute subjektiv, zu bestehen aufgehört hat. Ob das nun objektiv oder subjektiv der Fall ist, und wer die Schuld daran trägt, ist genau jene Rechtsfrage, die für das Gericht bei einer Scheidung aus Verschulden zu klären hat.
Ein Klassiker wäre daher die Verletzung der Treuepflicht, also ein Ehebruch, oder aber eine Misshandlung. Ein häufiges Beispiel aus der Praxis ist auch die unbegründete Eifersucht oder ein ehrloses oder unsittliches Verhalten, wobei das ehrlose oder unsittliche Verhalten quasi als Überbegriff anzusehen ist, und darunter Verhaltensweisen zu verstehen sind, die eine Ehe zerstören können. Beispielsweise übermäßiger Alkoholgenuss, Drogensucht, Spielsucht etc.
Auch die Vernachlässigung des Haushalts, die Verweigerung des Geschlechtsverkehrs aber auch die eigenmächtige Aufhebung der Ehegemeinschaft sind hier zu nennen. Zu beachten ist aber, dass auch eine Vielzahl von kleineren Eheverfehlungen zu einer Zerrüttung der Ehe führen kann.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass von Gesetzeswegen derjenige, der selbst eine Verfehlung begangen hat, nicht die Scheidung begehren kann, wenn das Verhalten des anderen Ehegatten gerade die Ursache für die eigene Eheverfehlung war.
Würde also der Ehegatte eine Scheidungsklage erheben, weil ihm die Ehefrau den Liebesakt verwehrt, dies aber nur deshalb, weil der Gatte stets betrunken ist und die Ehefrau in diesem Zustand grob beleidigt, so würde das Gericht seine Klage abweisen.
Reaktionshandlungen sind nur dann entschuldbar, wenn sie im engen zeitlichen Zusammenhang stehen. Ich möchte hier also keinesfalls den Eindruck erwecken, dass sich jemand in Sicherheit wiegen kann, wenn er oder sie eine Eheverfehlung als Reaktion auf die Verfehlungen des anderen begeht. Vor allem dann nicht, wenn kein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Es könnte nämlich so angesehen werden, dass die Eheverfehlung des anderen längst verziehen war, und das eigene Verhalten selbst eine schwere Eheverfehlung darstellt. Jetzt kommen wir aber in die Untiefen des Scheidungsrechts. Ich kann nur jedem den Rat geben, sich bei Eheverfehlungen des anderen bald mit einem Rechtsanwalt zu besprechen.
Kuch: Hier ist, wie sooft die Gesamtbetrachtung maßgebend. Ein Verzeihen muss nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern es muss sich eindeutig aus dem Verhalten des verletzten Ehegatten ergeben.
Wichtig ist, dass ein Verzeihen nur dann in Betracht kommt, wenn der andere Ehegatte überhaupt Kenntnis von der Eheverfehlung hatte. Für den Fall der Kenntnis ist jedenfalls auch die gesetzliche 6 Monatsfrist zu beachten. D.h., dass binnen 6 Monaten die Scheidungsklage erhoben werden muss, andernfalls das Recht auf Scheidung wegen Verschulden erlischt.
Bei fortgesetzten Verfehlungen beginnt die Frist aber erst ab dem Zeitpunkt der letzten Verfehlung. Damit meine ich, dass der oder die Betroffene nur dann die Frist im Auge haben muss, wenn es sich um eine einmalige Verfehlung handelt. Pflegt der Ehemann beispielsweise eine außereheliche Beziehung, so beginnt die Frist nicht schon durch deren Kenntnis zu laufen, sondern erst, wenn diese endet.
Die Frist zur Einbringung der Klage kann auch gehemmt werden, d.h. sie läuft dann nicht weiter. Das wäre etwa dann der Fall, wenn die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist. Der Schuldige hätte diesfalls den anderen Ehegatten aufzufordern, die Gemeinschaft wieder aufzunehmen oder die Scheidungsklage einzubringen. Durch die Aufforderung wird dann die Frist wieder in Gang gesetzt.
Abschließend ist vielleicht auch auf die absolute Frist hinzuweisen. Diese ist von der Kenntnis eines Scheidungsgrundes unabhängig und beträgt 10 Jahre. Trotz dieser Fristen, die den Eindruck erwecken, dass eine Scheidungsklage nach Ablauf der Frist nicht mehr erfolgreich ist, möchte ich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass selbst lang zurückliegende Fristen vom Anwalt dennoch verwertet werden können.
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