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Streitpunkt Sorgerecht Teil 3

women30plus-Rechtsexperte Mag. Florian Kuch gibt Tipps, was beim Sorgerecht zu beachten ist

Was ist beim Sorgerecht zu beachten?Sie haben eingangs das Besuchsrecht sowie das Äußerungs- und Informationsrecht erwähnt. Was sollte dabei beachtet werden?

Kuch: Beim Besuchsrecht sollte jedem zuerst einmal bewusst sein, dass der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, ein Recht auf persönlichen Verkehr mit dem Kind hat. Ich habe schon Fälle erlebt, wo ein Elternteil aufgrund der persönlichen Differenz zum anderen Elternteil, diesem das Besuchsrecht entziehen wollte.

So etwas ist aber nicht wirklich möglich bzw. kann nur bei einer Gefährdung des Wohl des Kindes in diese Richtung gedacht werden. Und selbst dann gebe es immer noch die Möglichkeit das Besuchsrecht mit einer Besuchsbegleitung, also einer geeigneten Stelle wie der Jugendwohlfahrt, auszuüben. Gleichzeitig muss man davor warnen, dem anderen ungerechtfertigt das Besuchsrecht zu verweigern, da der Schuss nach hinten losgehen kann und sogar dazu führen kann, dass einem selbst das Sorgerecht entzogen wird.

Ich kann daher nur empfehlen, dass Eltern eine klare Besuchsregelung schaffen sollten, nämlich an welchen Tagen und wie oft im Monat der andere sein Besuchsrecht ausüben darf. Vor allem sollte man dabei auch die Feiertage und die Ferien mit einbeziehen, denn hier gibt es in der Praxis immer wieder Streitigkeiten, was aber auch rein menschlich nachvollziehbar ist.

Ein Beispiel: Mann und Frau lassen sich scheiden, die Kinder leben bei ihr und es kommt das erste Weihnachten nach der Trennung. Jetzt ist Heilig Abend. Einer der beiden Eltern wird vermutlich zwangsläufig alleine zu Hause sitzen. Genau aus diesem Grund empfehle ich meinen Mandanten solche Tage von vornherein zu regeln. Also beispielsweise für Weihnachten: ein Jahr bei ihr und im Jahr darauf bei ihm.

Solche Regelungen können mitunter dazu beitragen, dass ein Streit um das Sorgerecht vermieden wird. Mit dem Urlaub sollte man genauso verfahren. Wichtig ist auch, dass Beginn und Ende der Besuchszeit klar und eindeutig formuliert werden; nämlich konkret so, dass sie im schlimmsten Fall auch zwangsweise, also mit Hilfe des Gerichts, durchgesetzt werden kann. Man sollte auch bedenken, dass der Sinn und Zweck des Besuchsrechtes darin liegt, die Beziehung zwischen dem Elternteil und dem Kind aufrechtzuerhalten, um also eine Entfremdung möglichst zu verhindern. Es ist den Eltern daher zu empfehlen, dass der Kontakt schon eine gewisse Intensität hat

Jetzt kommt es in der Praxis aber immer wieder vor, dass diese Intensität von einem Elternteil nicht so ernst genommen wird, bzw. dass die Besuchsregelung nicht eingehalten wird. Kann der besuchende Elternteil seine Besuchstage auch verschieben, wenn sie einmal nicht wahrgenommen wurden?


Kuch: Ersatzbesuche, nein sie sind grundsätzlich nicht zu gewähren. Ich sage aber bewusst grundsätzlich, weil Ausnahmen kann es auch hier geben. Zum Beispiel, wenn es zu einer unzumutbaren langen Kontaktunterbrechung kommen würde. Wenn etwa der Kindesvater einen anderen Dienstplan zugewiesen bekommt, und er dadurch sein Besuchsrecht nicht mehr ausüben kann. Das wäre dann ein Fall, wo es bei den Besuchstagen zu einer Änderung kommen kann.

In welchem Ausmaß ist das Besuchsrecht zu gewähren, oder wird das auch vom Gericht festgelegt?

Kuch: Auch hier ist das Wohl des Kindes maßgeblich. Die Gerichte halten sich in den meisten Fällen an eher starre Besuchstage. So werden für Kinder bis zu zwei Jahren meist nur alle zwei Wochen Besuchstage oder sogar nur Besuchsstunden eingeräumt. Bei Kindern über 6 Jahren ist da schon mehr drin, hier gewähren die Gerichte ganze Wochenenden oder auch Urlaube. Generell kann man sagen, ein Besuchsrecht soll alle 14 Tage ausgeübt werden können.

Kommen wir jetzt zum Informations- und Äußerungsrecht. Was muss dem nicht Obsorgeberechtigten mitgeteilt werden?

Kuch: Unter Informationsrecht versteht man alle wichtigen Informationen, die das Kind betreffen und über die der andere Elternteil rechtzeitig verständigt werden soll. Als Beispiele wären etwa anzuführen ein Namens-, Religions- oder Staatsbürgerschaftswechsel, eine lebensbedrohende Erkrankung, der Schulerfolg oder Angelegenheiten, die über das Gewöhnliche hinausgehen, wie ein Gerichtsverfahren.

Aber auch dem Informationsrecht sind Grenzen gesetzt und könnte es auch zu Beschränkungen kommen, wenn es zum Beispiel zu einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung dieses Rechtes kommt. Das Gericht kann dann das Recht beschränken und sogar ganz entziehen.

>> Hier gehts zum Beginn des Interviews

 
 
 
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