
Die Weihnachtseinkäufe sind im vollen Gange. Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun hat Tipps für Sie zusammengestellt, was Sie beim Kaufen beachten sollten.
Bei den beliebten Einkaufsgutscheinen ist zu beachten, ob auf diesen eine Gültigkeitsfrist angegeben ist. Steht auf dem Gutschein kein Gültigkeitsdatum, so verjährt das Recht auf Einlösung grundsätzlich erst nach 30 Jahren. Jedoch ist auch dieses Recht nicht in Stein gemeißelt, gehen doch immer wieder Unternehmen in Konkurs, und verbleibt dem Gutscheingläubiger dann nur noch die Möglichkeit seine Forderung im Konkurs anzumelden.
Ist auf dem Gutschein eine Gültigkeitsdauer angegeben, so sind Gutscheine, will man Rechtsstreitigkeiten und Kosten vermeiden, innerhalb dieser Frist einzulösen. Denn nach dem Österreichischen Recht können Verjährungsfristen auch verkürzt werden. Im Einzelfall könnte unter Umständen eine zu kurze Gültigkeitsdauer sittenwidrig sein (vgl. 2 Ob 50/05z).
Nach Ablauf der Gültigkeit kann
das Geld jedoch aus
bereicherungsrechtlichen Überlegungen vom Händler zurückverlangt werden.
So können zuhause herumliegende Gutscheine, in bares Geld verwandelt werden.
Grundsätzlich gibt es kein Recht Ware umzutauschen. Viele Unternehmen bieten einen Umtausch aber freiwillig an, und findet sich ein Hinweis auf diese Möglichkeit auf der Rechnung.
Anders ist dies bei mangelhafter Ware. Hier gibt es ein gesetzliches Umtauschrecht im Rahmen der Gewährleistung. Dies gilt natürlich jedoch dann nicht, wenn bei Kauf vom Händler ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die Ware mangelhaft ist.
Ist ein Austausch oder eine Reparatur der Ware nicht möglich, so hat der Händler den bezahlten Kaufpreis zurückzugeben, ein Warengutschein muss nicht akzeptiert werden.
Bei Online-Einkäufen gibt es (Achtung: hiervon gibt es jedoch Ausnahmen) ein gesetzliches Rücktrittsrecht, welches innerhalb von sieben Werktagen ab Lieferung der Ware schriftlich am besten per Einschreiben ausgeübt werden muss. Häufig weisen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch längere Rückrittfristen aus. Das sollte jedenfalls vor der jeweiligen Bestellung geprüft werden.
Zu Weihnachten kommt es vermehrt zu Spendenaufrufen. Hierbei ist auf die steuerliche Absetzbarkeit zu achten. Die begünstigten Organisationen sowie begünstigten Spendenempfänger findet man auf der Liste der homepage des Finanzministeriums (www.bmf.gv.at).
Ab 2012 sind auch Spenden an Tierheime, freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände und Organisationen, die sich dem Umwelt-; Natur und Artenschutz (nach wie vor leider nicht Tierschutz allgemein!) widmen, steuerlich absetzbar.
Mag. Katharina Braun
Rechtsanwältin

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