Adoption in Österreich
pixabay
Rechtsanwalt Mag. Kuch klärt auf, welche rechtlichen Voraussetzungen für eine Adoption erfüllt sein müssen und wie der Ablauf eines Adoptionsverfahrens von statten geht.
Die Anzahl der ungewollt kinderlosen Paare steigt und viele Paare versuchen sich den Kinderwunsch durch eine Adoption zu verwirklichen. Oftmals spielen dabei auch internationale Adoptionen eine wichtige Rolle, da in sozial schwachen und wirtschaftlich armen Ländern die Anzahl der Adoptivkinder weit höher ist, als in Europa.
Kuch: Das Alter spielt bei Adoptionen in Österreich grundsätzlich keine Rolle. Von Relevanz ist dies aber meist bei Auslandsadoptionen, da die meisten Staaten Bestimmungen vorsehen, dass ein zuerst das Kind im eigenen Land untergebracht werden soll. Man wird sich daher in solchen Fällen auch immer mit den ausländischen Bestimmungen vertraut machen müssen.
Kuch: Nein, die Annahme an Kindestatt, wie die Adoption auch genannt wird, kann auch durch eine Einzelperson erfolgen. Bei Paaren muss man differenzieren. Bei einem unverheirateten Paar kann nur eine Person adoptieren, da das Gesetz vorsieht, dass die Adoption eines Wahlkindes durch mehr als eine Person nur dann zulässig ist, wenn die beiden Personen (die Annehmenden) miteinander verheiratet sind. Generell ist auch zu sagen, dass Einzelpersonen und unverheiratete Paare eher geringere Chancen auf ein Adoptivkind haben, da der Gesetzgeber die Vorstellung verfolgt, dass durch die Adoption eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung hergestellt werden soll.
Kuch: Eine Adoption stellt rein rechtlich einen Vertrag dar; also einen übereinstimmenden Willensakt zwischen den Wahleltern und dem Wahlkind, der gerichtlich bewilligt werden muss. Das Gericht hat dabei darauf Bedacht zu nehmen, dass die Adoption dem Wohl des Kindes dient und eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung hergestellt werden soll. Das Gericht prüft also, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und holt dazu die vorgeschriebenen Zustimmungen ein und führt die entsprechenden Anhörungen durch. So müssen etwa die leiblichen Eltern vorweg der Adoption zustimmen, oder auch das Adoptivkind selbst, wenn es das 14. Lebensjahr bereits vollendet hat. Natürlich hat auch die Jugendwohlfahrt ein entsprechendes Wort mitzureden, da sie das soziale Umfeld der Adoptiveltern kontrolliert und einen entsprechenden Sozialbericht für das Gericht erstellt. Darin finden sich dann etwas auch ein Strafregisterauszug des Adoptionswerbers oder allfällige ärztliche Atteste.
Ganz wesentlich ist, dass durch eine Adoption ein einer leiblichen Verwandtschaft entsprechendes Verhältnis hergestellt wird. Das bedeutet das Verhältnis zu den leiblichen Eltern grundsätzlich verdrängt wird.
Kuch: Grundsätzlich nein. Jedoch ist das von der jeweiligen Form der Adoption anhängig. Es gibt Adoptionen, bei denen kein Kontakt zwischen den leiblichen Eltern und den Adoptiveltern besteht, oder wo dies nicht erwünscht ist. Man spricht in solchen Fällen von einer Inkognitoadoption. Der Unterschied besteht darin, dass der Beschluss, mit dem die Adoption „besiegelt“ wird, anonymisiert ist; dh. der Beschluss darf dann keine Hinweise auf die Person (Name, Wohnort, etc.) des oder der Annehmenden haben.
Kuch: Grundsätzlich ja. Es gäbe zwar dann die Möglichkeit über das Jugendwohlfahrtsamt seine leiblichen Eltern oder auch umgekehrt sein leibliches Kind zu finden, dies wäre aber nur über das Jugendamt als Drehscheibe möglich, wobei der persönliche Kontakt aber ausgeschlossen ist. Dies ist auch der Grund, weshalb bei einer Inkognitoadoption ein strenges Maß an die Formgebundenheit angelegt wird. Es soll hier vor Übereilung geschützt werden und hat das Gericht vor einer solchen Erklärung eine entsprechende Belehrung durchzuführen. Es gibt auch eine abgeschwächte Form dieser Adoption. Man spricht dann von einer „halboffenen“ Adoption. Bei dieser haben die Eltern, also die leiblichen und die Adoptiveltern, vor der Adoption Kontakt. Name und Adresse werden aber auch bei der halboffenen Adoption nicht preisgegeben.
Kuch: Richtig. Auch hier gibt es vorweg Kontakt zwischen den Eltern, wo auch der Familienname der Adoptiveltern und der leiblichen Eltern mitgeteilt werden. Auch besteht in weiterer Folge die Möglichkeit für spätere Besuchskontakte. Wesentlich ist aber, dass man keinen Anspruch auf diesen Besuchskontakt hat, wie ihn beispielsweise ein geschiedener Ehemann zu seinen Kindern hat.
Kuch: Natürlich ist der finanzielle Aspekt von gewisser Bedeutung, jedoch geht diese Anforderung nicht soweit, dass man von den Adoptiveltern ein überdurchschnittliches Einkommen fordert. Wesentlich ist, dass man stabile Lebensverhältnisse nachweisen kann. Damit ist gemeint, dass die Rahmenbedingungen passen müssen. Wenn leibliche Kinder vorhanden sind, so dürfen diese beispielsweise keinen Nachteil davontragen. Von einem Versagungsgrund wird man aber auch dann ausgehen müssen, wenn der Annehmende sich nicht einmal selbst richtig erhalten kann.