Adoption in Österreich welche rechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein

Rechtsanwalt Mag. Kuch klärt auf, welche rechtlichen Voraussetzungen für eine Adoption erfüllt sein müssen und wie der Ablauf eines Adoptionsverfahrens von statten geht.
Die Anzahl der ungewollt kinderlosen Paare steigt und viele Paare versuchen sich den Kinderwunsch durch eine Adoption zu verwirklichen. Oftmals spielen dabei auch internationale Adoptionen eine wichtige Rolle, da in sozial schwachen und wirtschaftlich armen Ländern die Anzahl der Adoptivkinder weit höher ist, als in Europa.
Herr RA Mag. Kuch, wie kann man in Österreich ein Kind adoptieren und welche rechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Kuch: Um ein Kind adoptieren zu können, muss man zunächst ein gewisses Mindestalter erreicht haben. Das Gesetz verlangt, dass grundsätzlich der adoptierende Mann das 30. Lebensjahr und die Frau das 28. Lebensjahr vollendet haben müssen. Eine Ausnahme besteht insofern, dass Ehegatten, die gemeinsam ein Kind adoptieren, oder bei denen das Wahlkind ein leibliches Kind des Ehegatten des anderen (des Annehmenden) ist, die Altersgrenze unterschreiten können. Dabei geht es also meist um jene Fälle, wo bereits zwischen der oder dem Annehmenden und dem Wahlkind eine Beziehung besteht, die einer Eltern-Kind- Beziehung gleich kommt. Auch gibt es gesetzlich eine absolute Untergrenze die zu beachten ist. So soll der Altersunterschied zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind grundsätzlich mindestens 18 Jahre betragen. Ich sage hier bewusst „soll“ und nicht „muss“, da es gewisse Ausnahmeregelungen gibt.
Und in welchem Alter können Kinder adoptiert werden?
Kuch: Das Alter spielt bei Adoptionen in Österreich grundsätzlich keine Rolle. Von Relevanz ist dies aber meist bei Auslandsadoptionen, da die meisten Staaten Bestimmungen vorsehen, dass ein zuerst das Kind im eigenen Land untergebracht werden soll. Man wird sich daher in solchen Fällen auch immer mit den ausländischen Bestimmungen vertraut machen müssen.
Muss man verheiratet sein um ein Kind adoptieren zu können?
Kuch: Nein, die Annahme an Kindestatt, wie die Adoption auch genannt wird, kann auch durch eine Einzelperson erfolgen. Bei Paaren muss man differenzieren. Bei einem unverheirateten Paar kann nur eine Person adoptieren, da das Gesetz vorsieht, dass die Adoption eines Wahlkindes durch mehr als eine Person nur dann zulässig ist, wenn die beiden Personen (die Annehmenden) miteinander verheiratet sind. Generell ist auch zu sagen, dass Einzelpersonen und unverheiratete Paare eher geringere Chancen auf ein Adoptivkind haben, da der Gesetzgeber die Vorstellung verfolgt, dass durch die Adoption eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung hergestellt werden soll.
Was gilt es noch zu beachten?
Kuch: Eine Adoption stellt rein rechtlich einen Vertrag dar; also einen übereinstimmenden Willensakt zwischen den Wahleltern und dem Wahlkind, der gerichtlich bewilligt werden muss. Das Gericht hat dabei darauf Bedacht zu nehmen, dass die Adoption dem Wohl des Kindes dient und eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung hergestellt werden soll. Das Gericht prüft also, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und holt dazu die vorgeschriebenen Zustimmungen ein und führt die entsprechenden Anhörungen durch. So müssen etwa die leiblichen Eltern vorweg der Adoption zustimmen, oder auch das Adoptivkind selbst, wenn es das 14. Lebensjahr bereits vollendet hat. Natürlich hat auch die Jugendwohlfahrt ein entsprechendes Wort mitzureden, da sie das soziale Umfeld der Adoptiveltern kontrolliert und einen entsprechenden Sozialbericht für das Gericht erstellt. Darin finden sich dann etwas auch ein Strafregisterauszug des Adoptionswerbers oder allfällige ärztliche Atteste.
Ganz wesentlich ist, dass durch eine Adoption ein einer leiblichen Verwandtschaft entsprechendes Verhältnis hergestellt wird. Das bedeutet das Verhältnis zu den leiblichen Eltern grundsätzlich verdrängt wird.
Wissen die Beteiligten, wo das Adoptivkind herkommt, bzw. wohin es kommt?
Kuch: Grundsätzlich nein. Jedoch ist das von der jeweiligen Form der Adoption anhängig. Es gibt Adoptionen, bei denen kein Kontakt zwischen den leiblichen Eltern und den Adoptiveltern besteht, oder wo dies nicht erwünscht ist. Man spricht in solchen Fällen von einer Inkognitoadoption. Der Unterschied besteht darin, dass der Beschluss, mit dem die Adoption „besiegelt“ wird, anonymisiert ist; dh. der Beschluss darf dann keine Hinweise auf die Person (Name, Wohnort, etc.) des oder der Annehmenden haben.
Bedeutet das, dass ein adoptiertes Kind in weiterer Folge überhaupt keine Möglichkeit hat, in Erfahrung zu bringen, wer seine leiblichen Eltern sind?
Kuch: Grundsätzlich ja. Es gäbe zwar dann die Möglichkeit über das Jugendwohlfahrtsamt seine leiblichen Eltern oder auch umgekehrt sein leibliches Kind zu finden, dies wäre aber nur über das Jugendamt als Drehscheibe möglich, wobei der persönliche Kontakt aber ausgeschlossen ist. Dies ist auch der Grund, weshalb bei einer Inkognitoadoption ein strenges Maß an die Formgebundenheit angelegt wird. Es soll hier vor Übereilung geschützt werden und hat das Gericht vor einer solchen Erklärung eine entsprechende Belehrung durchzuführen. Es gibt auch eine abgeschwächte Form dieser Adoption. Man spricht dann von einer „halboffenen“ Adoption. Bei dieser haben die Eltern, also die leiblichen und die Adoptiveltern, vor der Adoption Kontakt. Name und Adresse werden aber auch bei der halboffenen Adoption nicht preisgegeben.
Halboffene Adoption? Das hört sich so an, als gebe es auch eine offene Adoption?
Kuch: Richtig. Auch hier gibt es vorweg Kontakt zwischen den Eltern, wo auch der Familienname der Adoptiveltern und der leiblichen Eltern mitgeteilt werden. Auch besteht in weiterer Folge die Möglichkeit für spätere Besuchskontakte. Wesentlich ist aber, dass man keinen Anspruch auf diesen Besuchskontakt hat, wie ihn beispielsweise ein geschiedener Ehemann zu seinen Kindern hat.
Und finanziell? Gibt es gesetzliche Vorgaben, dass man ein gewisses Einkommen aufweisen muss?
Kuch: Natürlich ist der finanzielle Aspekt von gewisser Bedeutung, jedoch geht diese Anforderung nicht soweit, dass man von den Adoptiveltern ein überdurchschnittliches Einkommen fordert. Wesentlich ist, dass man stabile Lebensverhältnisse nachweisen kann. Damit ist gemeint, dass die Rahmenbedingungen passen müssen. Wenn leibliche Kinder vorhanden sind, so dürfen diese beispielsweise keinen Nachteil davontragen. Von einem Versagungsgrund wird man aber auch dann ausgehen müssen, wenn der Annehmende sich nicht einmal selbst richtig erhalten kann. Mag. Florian Kuch