Scheidung: wer zahlt die Detektivkosten?
Viele wissen es: Eine Beziehung mit einem verheirateten Partner kann für jemanden, der darauf hofft, dass dieser bald „ frei“ sein wird, mit viel Leid verbunden sein. Denn in vielen Fällen kommt es nicht zur Scheidung. Weniger bekannt hingegen ist jedoch, dass der/ die Geliebte von dem „gehörnten“ Ehepartner für Detektivkosten zur Kasse gebeten werden kann.
Ein Detektivbericht kann in einem Scheidungsverfahren ein entscheidendes Beweismittel sein.
Detektive werden im Gerichtsverfahren auch als Zeuge einvernommen. Sie schildern ihre Wahrnehmung. Der Einsatz des Detektivs ist in der Regel mit hohen Kosten verbunden.
Zu ersetzen sind jedoch vom observierten Ehepartner nur solche Detektivkosten, die zur Beweisführung notwendig waren. So gibt es in etwa keinen Kostenersatz, wenn die Liaison von der Gegenseite gar nicht bestritten worden ist und wenn die/der Geliebte glaubhaft aussagt:“ Ich habe ja sogar versprochen, Zeugnis abzulegen.“
Die Geliebte soll Detektivkosten tragen?
Ein interessanter Fall wurde kürzlich entschieden. Die Geliebte wusste überhaupt nicht, dass ihr Freund verheiratet ist. Als sie hiervon erfuhr, stellte sie ihm ein Ultimatum: „ Lass dich scheiden!“ Als der Scheidungstermin „ platzte“, beendete sie die Beziehung.
Die Ehefrau hatte inzwischen einen Detektiv beauftragt, Kostenpunkt: fast € 10.000,–. Nachdem die Geliebte von dannen gezogen war, hatte sich der Mann wieder mit seiner Frau zusammen getan. Wer soll nun die Detektivkosten zahlen? Und so wurde die ehemalige Geliebte auf den Ersatz der Detektivkosten geklagt.
Hier erkannten die Höchstrichter jedoch, dass die Geliebte nicht schuldig sei, diese Kosten zu tragen. Denn sie hatte sich im Vergleich mit einer „ Maßstabsfigur“ (darunter verstehen Juristen einen mit Werten verbundenen Durchschnittsmenschen) korrekt verhalten. Zuerst hatte sie gar nicht gewusst, dass ihr Romeo verheiratet ist. Als klar war, dass aus der Scheidung nichts wird, beendete sie sofort die Beziehung. Die Geliebte habe sich, so die Rechtsprechung, korrekt verhalten und müsse daher auch nicht für die Detektivkosten aufkommen.
Denn grundsätzlich entfaltet eine Ehe keine Außenwirkung. Nur ausnahmsweise können gegen die dritte Person (Geliebten/ Geliebter) Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden und zwar wenn diese/r sich rechtswidrig verhält. In diesem Fall wurde aber auch die Geliebte betrogen, da sie um das Doppelleben ihres Freundes nicht Bescheid wusste. Die Geliebte dann auch noch mit den Detektivkosten belasten zu wollen, wäre nicht rechtens.
Im Übrigen, ein wichtiger Tipp: im Fall einer einvernehmlichen Scheidung, sollten Sie unbedingt in die Scheidungsvereinbarung den Passus aufnehmen, dass, falls Ihr Partner einen Detektiv beauftragt, dieser auf die gerichtliche Geltendmachung seiner Kosten auch gegenüber Dritten verzichtet. Denn sonst könnte der „Expartner“ später die Kosten von Ihrem Geliebten fordern und dieser sich dann im sogenannten Regressweg das Geld wiederum von Ihnen zurückholen.
Interessante rechtliche Fakten zum Fremdgehen: Fremdgehen war bis 1996 in Österreich ein Straftatbestand, bedroht mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten. Früher war Fremdgehen auch ein „ absoluter“ Scheidungsgrund, also derjenige der fremd ging, trug das Verschulden an der Zerrüttung. Heute wird hingegen geprüft, ob das Fremdgehen der Grund für das Scheitern der Ehe ist (daher nur noch ein „ relativer“ Scheidungsgrund). Das heißt: leben „Frau und Mann“ im gegenseitigem Einvernehmen nur noch als „Schwester und Bruder“ zusammen und gestehen dem jeweils anderem außereheliche Sexualpartner zu, so können sie es nachher dem anderen nicht zum Vorwurf machen, wenn dieser tatsächlich mit jemand anderem intim geworden ist.Autorin: Mag. Katharina Braun, Rechtsanwältin