Rechtstipps für den Weihnachtseinkauf
Die Weihnachtseinkäufe sind im vollen Gange. Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun hat Tipps für dich zusammengestellt, was du beim Weihnachtseinkauf und einem möglichen Umtausch beachten solltest.
Gutscheine:
Bei den beliebten Einkaufsgutscheinen ist zu beachten, ob auf diesen eine Gültigkeitsfrist angegeben ist. Steht auf dem Gutschein kein Gültigkeitsdatum, so verjährt das Recht auf Einlösung grundsätzlich erst nach 30 Jahren. Jedoch ist auch dieses Recht nicht in Stein gemeißelt. Es gehen doch immer wieder Unternehmen in Konkurs. Dann verbleibt dem „Gutscheingläubiger“ nur noch die Möglichkeit seine Forderung im Konkurs anzumelden.
Es gibt grundsätzlich kein Recht auf Bareinlösung des Gutscheins. In der Praxis bietet der Handel jedoch immer wieder Bargeldeinlösungen im Kulanzweg an. Auch gibt es kein gesetzliches Rückgaberecht für Gutscheine innerhalb der Gültigkeit, da eine Rückgabe einen Mangel des Produktes voraussetzt (Mängel sind aber bei Gutscheinen so gut wie ausgeschlossen).
Ist auf dem Gutschein eine Gültigkeitsdauer angegeben, so sind Gutscheine, will man Rechtsstreitigkeiten und Kosten vermeiden, innerhalb dieser Frist einzulösen. Denn nach dem Österreichischen Recht können Verjährungsfristen auch verkürzt werden. Im Einzelfall könnte unter Umständen eine zu kurze Gültigkeitsdauer sittenwidrig sein (vgl. 2 Ob 50/05z).
Nach Ablauf der Gültigkeit kann das Geld jedoch aus bereicherungsrechtlichen Überlegungen vom Händler zurückverlangt werden. So können zuhause herumliegende Gutscheine in bares Geld verwandelt werden.
Umtausch von Weihnachtsgeschenken:
Grundsätzlich gibt es kein Recht Ware umzutauschen. Viele Unternehmen bieten einen Umtausch aber freiwillig an. Einen Hinweis auf diese Möglichkeit findest du auf der Rechnung.
Anders ist dies bei mangelhafter Ware. Hier gibt es ein gesetzliches Umtauschrecht im Rahmen der Gewährleistung. Dies gilt natürlich nicht, wenn bei Kauf vom Händler ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die Ware mangelhaft ist.
Ist ein Austausch oder eine Reparatur der Ware nicht möglich, so hat der Händler den bezahlten Kaufpreis zurückzugeben, ein Warengutschein muss nicht akzeptiert werden.
Onlinekauf von Geschenken:
Bei Online-Einkäufen gibt es (Achtung: hiervon gibt es jedoch Ausnahmen) ein gesetzliches Rücktrittsrecht, welches innerhalb von sieben Werktagen ab Lieferung der Ware schriftlich – am besten per Einschreiben – ausgeübt werden muss.
Häufig weisen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch längere Rückrittfristen aus. Das sollte jedenfalls vor der jeweiligen Bestellung geprüft werden.
Spenden:
Zu Weihnachten kommt es vermehrt zu Spendenaufrufen. Hierbei ist auf die steuerliche Absetzbarkeit zu achten. Die begünstigten Organisationen sowie begünstigten Spendenempfänger findet man auf der Liste der homepage des Finanzministeriums (www.bmf.gv.at).
Ab 2012 sind auch Spenden an Tierheime, freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände und Organisationen, die sich dem Umwelt-; Natur – und Artenschutz (nach wie vor leider nicht Tierschutz allgemein!) widmen, steuerlich absetzbar.
Mag. Katharina Braun
Rechtsanwältin
www.rechtsanwaeltin-braun.at