Rechtliche Aspekte von Finanzen in der Partnerschaft
Um in einer Partnerschaft oder Ehe nicht in finanzielle Fallen zu tappen, ist es wichtig, dass man darüber Bescheid weiß, was wie geregelt ist und worüber man sich einig sein sollte. Das ist besonders wichtig, wenn es ein großes Ungleichtgewicht beim Einkommen gibt, Kinder im Spiel sind oder gemeinsam investiert wird.
Wir haben daher Katharina Braun, auf Ehe- und Familienrecht spezialisierte Rechtsanwältin in Wien, interviewt, wie es mit den rechtlichen Aspekten rund um die Finanzen in einer Partnerschaft aussieht und was du beachten solltest:
Katharina, findest du es unromantisch, in einer Beziehung über Geld zu reden?
Katharina Braun: Für mich hat eine gute Beziehung sehr viel mit wechselseitiger Verantwortung und Respekt zu tun. Wenn man mit jemanden Zukunftspläne schmiedet, sollte es doch ganz natürlich sein, auch über Geldangelegenheiten zu sprechen. Bereits vor dem Zusammenziehen sollte man sich bereits damit beschäftigen, wie die Alltagskosten getragen werden. So wie man sich bettet, so liegt man.
Oft kommt es vor, dass eine Frau ihrer Familie zuliebe den Job aufgibt bzw. diesen reduziert. Dadurch gibt sie aber zum einen ihre finanzielle Unabhängigkeit auf, zum anderen bekommt sie hierdurch auch einmal weniger Eigenpension. Teilzeit wird da oft zur Armutsfalle. Das gehört in einer Partnerschaft angesprochen.
Ich erlebe es oft, dass mir in der Rechtsberatung eine Frau erzählt, sich während der Beziehung/Ehe nicht getraut zu haben, mit dem Mann über Geld zu sprechen. Ist die erste Verliebtheit einmal verpufft, sind es dann aber leidige Diskussionen ums Geld, welche die Beziehung schwer belasten. Oft sind es genau diese Themen, die auch zum Beziehungsaus führen. Indem man mit dem Partner offen über Geld spricht, strahlt man Souveränität und Selbstbewusstsein aus. Hält das ein Mann nicht aus, ist dieser möglicherweise nicht der richtige Partner.
Über was sollte man in Bezug auf Finanzen bereits am Beginn einer Beziehung nachdenken? An was, wenn man zusammenzieht? An was, wenn Kinder da sind?
Katharina Braun: Es empfiehlt sich für Kosten wie Wohnen, gemeinsame Lebensmittel etc. ein gemeinsames Konto anzulegen. Bei unterschiedlichen Gehältern sollte eine Einzahlungsquote auf dieses Konto festgelegt werden. Verdient der Mann z.B. monatlich € 4.000 netto und die Frau monatlich netto € 2.000, so könnte beispielsweise ein Schlüssel 2/3 (Mann), 1/3 (Frau) für fair befunden werden. Bei derartigen Gesprächen kann es natürlich passieren, dass man merkt nicht zusammenzupassen. Die Qualität einer Partnerschaft zeigt sich aber eben gerade dann, wenn mal nicht alles so rund läuft. Alles andere ist eine Fungemeinschaft. Wenn die Frau infolge eines unverschuldeten Jobverlusts über ein deutlich geringeres Einkommen wie der Mann verfügt, sollte es ihr zu denken geben, wenn ihr Partner weiterhin darauf besteht, dass sie sich zu gleichen Teilen an den Alltagskosten beteiligt.
Ich kenne verheiratete Paare, da verdient der Mann mehr als das Vierfache wie die Frau und besteht trotzdem darauf, dass die Frau sich an allen Kosten zur Hälfte beteiligt. Dies führt schon mal dazu, dass die Frau ab etwa dem 20. eines jeden Monats über kein Geld mehr verfügt. In einem Fall bestand der Mann, ein Gourmet, darauf, regelmäßig in Restaurants mit der Frau essen zu gehen. Dies jedoch auf getrennte Rechnung. Daher zahlte jeder seine Konsumation selbst. Aufgrund des geringen Budgets konnte sich die Frau bei diesen Restaurantbesuchen dann meist nur eine Suppe oder einen Salat leisten, während ihr Mann sich stets ein Vier-Gänge-Menü leistete.
Trost bekam die Frau in diesem Fall allerdings bei der Scheidung. Denn da erfuhr sie, dass es bereits während der Ehe einen Anspruch auf ehelichen Ehegattenunterhalt gibt. Dies nicht nur für drei Jahre zurück gerechnet, sondern für die gesamte Ehedauer.
Oft ergibt sich jedoch bei Scheidungen kein Ehegattenunterhaltsrückstand. Wenn der besser verdienende Ehepartner zum Beispiel einen Großteil der Alltagskosten übernimmt. Im Fall des geizigen Gourmets jedoch sah sich der Ehemann mit der Zahlungsverpflichtung eines gewaltigen Ehegattenunterhaltsrückstands konfrontiert, da er auch im Alltag seine Frau überall zur Hälfte zur Kassa bat.
Sind Kinder geplant, ist durchaus ein Partnerschaftsvertrag oder, bei Heirat, ein Ehevertrag zu empfehlen, in welcher der Frau für die Zeit der Kinderbetreuung ein gewisser finanzieller Ausgleich geschaffen wird. So könnte vertraglich geregelt werden, dass die Frau, im Falle der Trennung, einen gewissen Betrag für die Anschaffung einer neuen Wohnung oder einen bestimmten monatlichen Unterhalt bis zur Erreichung eines bestimmten Alters des Kindes erhält.
Denn eine unverheiratete Frau bekommt zwar im Falle der Trennung bei Vorhandensein eines gemeinsamen Kindes Unterhalt für das Kind, jedoch keinen Unterhalt für sich selbst. Oft ist aber die Erwerbsfähigkeit der Frau durch die Betreuung des Kindes stark eingeschränkt. Die Erfahrung zeigt, dass finanzielle Absicherung und Klarheit sich positiv auf eine Beziehung auswirken.
Sollten für das Kind ein Privatkindergarten oder Privatschule geplant sein, so empfiehlt es sich auch, dies in einer Vereinbarung festzuhalten. Denn derartige Kosten sind ansonsten vom Kindesunterhaltspflichtigen nicht zusätzlich zum regulären Kindesunterhalt zu bezahlen.
Wichtig zu wissen: Ein Partnerschaftsvertrag bzw. Ehevertrag bedarf für die Rechtswirksamkeit der Errichtung eines Notariatsakts.
Es gibt die Möglichkeit für eine gewisse Lebenszeit des Kindes ein sogenanntes Pensionssplitting zu beantragen. Hier tritt der besser verdienende Ehepartner dem schlechter verdienenden einen Teil der Pensionsgutschrift für einen festgelegten Zeitraum ab. In Österreich ist dieses Modell freiwillig, jedoch wird von diesem in der Praxis kaum Gebrauch gemacht. Angekündigt wurde bereit Ende 2019 eine Reform des Pensionssplittings, diese steht aber noch immer aus.
Ehe oder nicht? Was ist in Bezug auf Finanzen zu bedenken?
Katharina Braun: Viele meinen, dass eine Partnerschaft einer Ehe gleich gestellt ist. Das stimmt jedoch nicht.
Hier die wichtigsten rechtlichen Unterschiede:
- Kein Unterhalt für die Lebensgefährtin
Fakt ist, nach Trennung einer Lebensgemeinschaft gibt es keinen Unterhalt für die Frau und es kommt zu keiner Teilung des Vermögens. Im Vergleich dazu gibt es bei einer Scheidung mitunter sogar für die an der Zerrüttung der Ehe schuldig gesprochene Frau einen nachehelichen Ehegattenunterhalt. Dies für eine gewisse Zeit, wenn diese über kein Einkommen verfügt und das Kind noch klein ist oder auch wenn diese aufgrund fortgeschrittenen Alters keinen Job mehr findet ( § 68 a EheG).
- Kein gesetzlicher Erbanspruch der Lebensgefährtin
In der Ehe gibt es einen gesetzlichen Erbanspruch. Einen solchen hat die Lebensgefährtin nicht. Will man seinen Lebensgefährten für den Ablebensfall absichern, so geht das nur mit Testament, welches grundsätzlich jederzeit widerrufbar ist. Darüber hinaus gibt es bei der Lebensgemeinschaft ein sogenanntes außerordentliches Erbrecht. Dies jedoch nur unter strengen Voraussetzungen: dreijähriges Zusammenleben sowie keine gesetzlichen Erben. Der Lebensgefährte ist also im letzten (!) Erbenrang.
- Nur sehr eingeschränktes vorübergehendes Wohnrecht der Lebensgefährtin im Ablebensfall
Wohnrecht des Lebensgefährten in Eigentumswohnung/ Eigentumshaus des verstorbenen Partners, dies jedoch für maximal ein Jahr; wenn Lebensgefährte unverheiratet war (geregelt ist dies in § 745 Abs 2 ABGB).
Das Mietrechtsgesetz kennt zwar ein Eintrittsrecht im Ablebensfall des Lebensgefährten (dies wenn Lebensgemeinschaft 3 Jahre gedauert hat und dringendes Wohnbedürfnis des überlebenden Ehepartners), nicht jedoch ein Eintrittsrecht unter Lebenden.
- keine Aufteilung des während der Lebensgemeinschaft erworbenem Vermögen
In einer Lebensgemeinschaft verbleibt jedem Partner im Fall einer Trennung sein Vermögen. Bei einer Lebensgemeinschaft gibt es also keine Vermögensteilung. Bei einer Scheidung allerdings wird – mangels eines hiervon abweichendes Ehevertrags – das eheliche Vermögen geteilt. Für die Aufteilung desVermögens ist rechtlich relevant, ob es während der Ehe verdient wurde. Während der Ehe erworbenes Vermögen wird geteilt. Irrelevant hierbei von wem verdient, irrelevant auch auf wen lautend. Steht z.B. eine Liegenschaft nur im grundbücherlichen Eigentum des Mannes, so kann diese per Gerichtsbeschluss auf die Ehefrau übertragen werden. Die grundbücherliche Alleineintragung, die Kontoführung nur auf sich, schützt daher in einer Ehe nicht vor Übertragung dieses Vermögens auf den Partner.
Auch eine Mietwohnung, die nur auf einen Ehepartner lautet, kann auf den anderen Partner übertragen werden. Ohne anderslautenden Ehevertrag kann sogar die in die Ehe mitgebrachte, geerbte Ehewohnung in die Aufteilung unterzogen werden. Dies bei Vorhandensein kleiner betreuungsbedürftiger Kinder oder wenn der Partner an dieser ein dringendes Wohnbedürfnis hat. Die Ehewohnung ist die wichtigste Ausnahme von der gesetzlichen Bestimmung, dass in die Ehe eingebrachtes, von Dritter Seite geschenktes oder Ererbtes nicht der Aufteilung unterliegt.
- Eingeschränkte Möglichkeit der Mitversicherung des Lebensgefährten
Eine Mitversicherung ist möglich, jedoch an bestimmte Voraussetzungen gebunden z.B. Führung des Haushalts durch Lebensgefährten und bestimmte Dauer der Lebensgemeinschaft.
- Mitarbeit im Unternehmen des Partners
Der Lebensgefährte hat keinen Anspruch auf Abgeltung der Mitarbeit im Unternehmen des Lebensgefährten (wie es ein Ehepartner hat), allenfalls kann die Lebensgefährtin bereicherungsrechtliche Ansprüche geltend machen. Ein Dienstvertrag ist zu empfehlen.
Was sollte bei gemeinsamen Investitionen beachtet werden?
Beim gemeinsamen Kauf einer Eigentumswohnung/eines Eigentumshauses sollte vertraglich verbindlich geregelt werden (Partnerschaftsvertrag oder Notariatsakt), wer diese im Trennungsfall gegen eine zu bestimmende Abschlagszahlung erhält. Ansonsten müsste im Nichteinigungsfall mit Teilungsklage vorgegangen werden.
Empfiehlst du ein Testament zu machen? Wann? Was ist zu bedenken?
Katharina Braun: Anders als bei der Ehe, gibt es eben bei einer Lebensgemeinschaft nur ein auf ein Jahr beschränktes Vorausvermächtnis (= das Recht, in der gemeinsamen Wohnung zu wohnen und den ehelichen Hausrat zu verwenden).
Für den Fall des Ablebens wäre in einer Lebensgemeinschaft betreffend Wohnrecht Vorsorge für den überlebenden Ehepartner zu treffen. Ein Wohnrecht kann im Grundbuch oder in einem Partnerschaftsvertrag (Notariatsakt) eingeräumt werden oder durch ein Testament. Anderenfalls kann der Lebensgefährte, dies auch bei gemeinsamen Kindern, von den Erben des verstorbenen Partners vor die Tür gesetzt werden.
Anders ist dies bei der Ehe, da fällt die Ehewohnung unter das Vorausvermächtnis und verbleibt dem Ehepartner.
Da es bei einer Lebensgemeinschaft auch keine Witwenpension für den überlebenden Partner gibt, empfiehlt es sich auch für diesen Fall durch eine letztwillige Verfügung oder durch einen Partnerschaftsvertrag Vorsorge getroffen werden (Achtung, hierbei sind die Pflichtteilsansprüche zu beachten).
Eine ungeregelte Lebensgemeinschaft kann im Todesfall für den überlebenden Partner auch zum finanziellen Drama werden.
Was sind deine Empfehlungen für finanzielle Klarheit nach einer Trennung?
Katharina Braun: Emotionen aufgrund von Verletzungen stehen mitunter vernünftigen, fairen Lösungen im Wege. Daher ist es besser in guten Zeiten eine verbindliche Regelung für den Fall des Auseinandergehens zu finden.
Ansonsten ganz wichtig; bevor der Partner mit der Trennung/ Scheidung konfrontiert wird, sich zunächst einen Überblick über die Finanzen (Konten, Depots, Werte Liegenschaften, aushaftende Verbindlichkeiten, Einkommensverhältnisse) verschaffen und sich überlegen, wieviel Geld man für sein „ neues“ Leben bräuchte. Gut ist es sicher, sich vorab Rechtsinformation einzuholen.
Daher: Wer liebt, sorgt vor.
Hast du noch zusätzliche Tipps?
1. Miete
Einige dich bei gemeinsamer Miete darauf, bei wem bei einer Trennung die Wohnung verbleibt. Sonst entscheidet hierüber im Streitfall das Gericht, dies nach Kriterien wie persönlichem Bedarf oder dem Wohl gemeinsamer Kinder.
Achtung: Zieht ein Partner zum anderen, und bleibt dieser offiziell alleiniger Mieter, kann der neue trotzdem zum Mitmieter werden. Dies wenn der „ Zugezogene“ seinen Anteil direkt an den Vermieter überweist und so von diesem stillschweigend als zweiter Mieter akzeptiert wird. Es empfiehlt sich daher, dass der bisherige Mieter alleine die Miete bezahlt, während der Partner andere Kosten bestreitet (zB Lebensmittel)
2. Eigentum
Auch wenn ein Partner Alleineigentümer der Wohnung/des Hauses ist, sollte vermieden werden, dass der andere ihm Geld für Wohnzwecke überweist, denn hierdurch kann ein Mietvertrag entstehen.
Für die Anschaffung sonstiger „bleibender Werte“ ist allgemein zu sagen, dass diese immer nur ein Partner alleine bezahlen sollte. Sonst kommt es später zum mühsamen Aufrechnen. Sammle die von dir bezahlten größeren Rechnungen.
3. Geschenke
Schenkungen können im Allgemeinen nicht zurück gefordert werden.
Allerdings gelten z.B. während der Ehe geleistete Liegenschaftsschenkungen allgemein als „unter der Voraussetzung des Bestands der Ehe“ geschenkt und könnten im Falle einer Scheidung rückgefordert werden. Hier empfiehlt sich in dem Schenkungsvertrag festzuhalten, dass die Schenkung auch für den Fall einer Scheidung/Trennung vom Geschenkgeber nicht zurückgefordert wird.
4. Darlehen
Im Falle von Darlehen sollte festgehalten werden, welche Summe gegeben wurde und wann dieses Geld zurückbezahlen werden soll.
5. Gesellschaftsvertrag
Bei Gründung eines gemeinsamen Unternehmens, empfiehlt es sich, die Vorgangsweise für den Fall des Scheiterns der Beziehung verbindlich vertraglich festzuhalten. Also: wer zahlt wen zu welchen Konditionen aus etc.
6. Medizinische Belange
Theoretisch dürfen Ärzte dem Lebensgefährten weder eine Auskunft geben, noch hat man ein automatisches Besuchsrecht auf der Intensivstation oder darf gar Entscheidungen über medizinische Therapien treffen. Hier kann eine sogenannte „Patientenverfügung“ Abhilfe schaffen.
In diesem Video werden noch mal anschaulich die Unterschiede zwischen Ehe und Lebensgemeinschaft aufgeführt.
Hier gehts zum Rechtsquicky von Katharina Braun zum Thema „Eine Ehe ist kein Cinderella-Märchen“.